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Geändertes Zollrecht der Republik Usbekistan für ausländische Touristen

Seit dem 1. Januar 2018 wurde auf den internationalen Flughäfen der Republik Usbekistan für die Zollkontrolle von Einzelpersonen das zwei Korridoren-System eingeführt: „grün“, „rot“.

„Grüner“ Korridor" = ohne Zollerklärung

Jede Person kann den „grünen“ Korridor durchlaufen, ohne die Zollerklärung auszufüllen, wenn:

- ein- oder ausgeführte Barmitteln im Gesamtwert ab 2.000 (zweitausend) US-Dollar;

- der Wertbetrag und (oder) die Anzahl der eingeführten Waren, die nicht zollpflichtig sind, die gesetzlich festgelegten Normen nicht überschreiten;

- man keine Gegenstände dabeihat, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder beschränkt ist.

Die Auswahl eines „grünen“ Korridors bedeutet eine Meldung an die Zollbehörde, dass diese Person keine Waren oder Barmitteln hat, die einer schriftlichen Erklärung unterliegen.

Im Falle der Entdeckung von Waren oder Barmitteln, die einer schriftlichen Erklärung unterliegen, wird diese Person in Übereinstimmung mit dem gesetzlich festgelegten Verfahren zur Verantwortung gezogen werden.

„Roter“ Korridor" = erforderliche Zollerklärung

Bei der Auswahl eines „roten“ Korridors muss eine Person eine Zollerklärung ausfüllen, darin die Verfügbarkeit von Waren, Barmitteln, Devisen und andere Gegenstände, die einer schriftlichen Erklärung unterliegen, angeben und sie einem Zollbeamten vorlegen. 

Wichtig: Bei der Auswahl eines „roten“ Korridors muss eine Person eine Zollerklärung ausfüllen. Darin werden die Verfügbarkeit von Waren, Barmitteln, Devisen und andere Gegenstände, die einer schriftlichen Erklärung unterliegen, angeben und einem Zollbeamten vorlegt.

Hinweis: Falsche Angaben in der Zollerklärung haben Konsequenzen in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung zur Folge.

Im Falle der Unsicherheit, ist es besser, den „roten“ Korridor durchzulaufen oder sich an den Zollbeamten zu wenden.

Nähere Informationen zum Zollrecht findet man auch vor dem Eingang zum „grünen“ und „roten“ Korridor.

Kurzinformation zum Zollrecht für ausländische Touristen

Liste der Waren, dessen Einfuhr in die Republik Usbekistan verboten sind:

a) Suchtstoffe, psychotrope Substanzen und Ausgangsstoffe (auch für den Export verboten);

b) Druckerzeugnisse, Manuskripte, Holzschnitte, Zeichnungen, Fotos, Filme, Negative, Film-, Video- und Audio-Produktionen sowie Tonaufnahmen, die die Zersetzung des Staates und des Sozialsystems, die Verletzung der territorialen Integrität, die Unterminierung politischer Unabhängigkeit und staatlicher Souveränität abzielen und den Krieg, Terrorismus, Gewalt, die nationale Exklusivität und den religiösen Hass, Rassismus und seine Vielfalt (Antisemitismus, Faschismus) und pornografisches Material propagieren;

c) tragbare Laseremitter;

d) explosive und pyrotechnische Mittel;

e) unbemannte Luftfahrzeuge.

2. Die Liste der Waren, die bei der Ein-/ Ausfuhr unbedingt die entsprechenden Genehmigungen der zuständigen Behörden der Republik Usbekistan brauchen.

Waffen, Munition; Objekte der Flora und Fauna; funkelektronische Mittel, Hochfrequenzgeräte; Antiquitäten und Kunststücke (Gemälde, Skulpturen, Produkte der traditionellen Volkskunst und Kunsthandwerk, etc.), suchtgifthaltige Arzneimittel, die höchstens 7-Tage-Bedarf nicht überschreitet (wenn eine Bescheinigung vorhanden ist, die von der medizinischen Einrichtung des Wohnsitzes oder Aufenthaltslandes ausgestellt wurden und die empfohlene Menge für den Behandlung bestätigen) sind im Zoll anmeldepflichtig.

Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Substanzen von Privatpersonen für persönlichen Bedarf ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von bis zu fünf Medikamenten mit unterschiedlicher Bezeichnung und nicht mehr als 2 Packungen von jedem sind erlaubt. 

Jedes dieser Medikamente ist unbedingt in der Zollerklärung schriftlich anzugeben.

 

Ein- und Ausfuhr von Bargeld

3. Regelung der Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Landeswährung

Die freie Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Landeswährung der Republik Usbekistan beschränkt sich auf die Summe im Wert vom bis zum Fünffachen des Mindestlohns. Eine höhere Summe ist immer zu deklarieren.

Die Höchstgrenze für Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Landeswährung beträgt pro Person die Summe im Wert vom 50-fachen des Mindestlohns.

4. Regelung der Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Fremdwährung

Ausländische Währungen dürfen nach Usbekistan in unbegrenzter Höhe eingeführt werden. Das Bargeld in Fremdwährung ist auf eine Summe im Wert von bis 2000 (zweitausend) US-Dollar nicht zu deklarieren. Die Ein- und Ausfuhr von Fremdwährungen ist jedoch über dem Gegenwert von 2.000 (zweitausend) US-Dollar immer deklarationspflichtig.

Die Ausfuhr von mehr als dem festgelegten Betrag wird wie folgt durchgeführt:

Für Residenten – mit einer Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan;

Für Nichtresidenten – nicht mehr als beim Einfuhr deklariert wurde.

 

Ein- /Ausfuhr von Arzneimitteln

Erlaubte Menge zur Ein- /Ausfuhr von Arzneimitteln für den persönlichen Gebrauch durch Einzelpersonen:

- bis zu 10 Medikamente mit unterschiedlichen Bezeichnungen und nicht mehr als 5 Packungen von jedem Medikament;

- Medizinprodukte in einer Menge von höchstens 5 Einheiten.

In diesem Fall darf eine Packung den folgenden Inhalt enthalten:

- für feste Darreichungsformen (Tabletten, Pellets, Granulate, Pulver, Kapseln) – nicht mehr als 100 Einheiten;

- für Pulver zur Herstellung einer Lösung – höchstens 500 g;

- für homöopathische Arzneimittel in Form von Granulaten – nicht mehr als 50 g;

- für Infusionslösungen und Lösungen, die oral eingenommen werden – nicht mehr als 500 ml;

- Injektionslösungen – nicht mehr als 10 Ampullen oder nicht mehr als 10 Durchstechflaschen;

- für Arzneimittel für den äußerlichen Gebrauch – nicht mehr als 200 ml oder 200 g.

Arzneimittel sollten in der Originalverpackung sein.

Zollrecht Usbekistan, Stand: 1/2018

 

Beitrag: Botschaft der Republik Usbekistan

Studium hat keine Grenzen
Die neue Außenpolitik Usbekistans: Offen, proaktiv...

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