Der Präsidialerlass „Über den Beitritt zu einem internationalen Vertrag“ (Nr. PP-80, 12.01.2022) wurde angenommen.

In Übereinstimmung mit der Resolution trat Usbekistan dem marokkanischen Vertrag über die Erleichterung der Nutzung veröffentlichter Werke durch Sehbehinderte, Sehbehinderte und andere Personen mit Behinderungen bei. Der Vertrag von Marrakesch ist ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts. Am 27. Juni 2013 auf einer diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der marokkanischen Stadt Marrakesch abgeschlossen.


Hauptinhalt des Vertrags ist die Verpflichtung der Unterzeichner, in ihren Urheberrechtsgesetze bestimmte Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten und sonst lesebehinderten Menschen vorzusehen. Damit soll erreicht werden, dass die betroffene Personen auf einen größeren Teil von Werken in einem barrierefreien Format zugreifen können.

Die Agentur für Information und Massenkommunikation wurde als zuständige Behörde für die Umsetzung dieses internationalen Abkommens benannt.
Das Ministerkabinett und die Leiter der zuständigen Ministerien und Abteilungen werden die Erfüllung der Verpflichtungen Usbekistans nach dem Inkrafttreten dieses internationalen Abkommens sicherstellen.

Quelle/Abbildung: xs.uz

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